Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitsverhältnisse im Regelfall auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit oder bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks (Zweckbefristung) soll die Ausnahme darstellen. Vor diesem Hintergrund ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis befristet werden darf.
weiterlesen ...Themenbereich Vorbeschäftigungsverbot
Befristete Arbeitsverhältnisse sind keine Seltenheit, das betrifft vor allem Neueinstellungen. Das Bundesarbeitsgericht stimmt solchen Befristungen nur noch selten zu und hat aufgrund dessen 2011 ein Gesetz erlassen. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot ist die sachgrundlose Befristung eines Mitarbeiters, der bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, auch wenn dies bereits 15 Jahre her ist. Befristungen ohne Sachgrund werden als „kalendermäßige Befristungen“ bezeichnet. Diese dürfen maximal dreimal ohne Sachgrund verlängert werden.
Ausnahmen gibt es natürlich immer:
- Der betriebliche Bedarf ist nur vorübergehend
- In der Probezeit
- Zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters, z.B. in der Elternzeit
- Die Höchstdauer von 24 Monaten darf nicht überschritten werden
- Für die Übergangsphase für eine Anschlusstätigkeit, z.B. ein Studium
Das Vorbeschäftigungsverbot gehört zum Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht ist darauf spezialisiert, Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Rechtsfragen bezüglich der sachgrundlosen Befristung juristischen Beistand zu leisten.