Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitsverhältnisse im Regelfall auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit oder bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks (Zweckbefristung) soll die Ausnahme darstellen. Vor diesem Hintergrund ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis befristet werden darf.
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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist der Gegensatz zur Dauerbeschäftigung. In Deutschland versteht man unter einem befristeten Arbeitsverhältnis die Vereinbarung, dass das vertragliche Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Neben der Kündigung ist die Befristung ist ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings nur wirksam, wenn sie aufgrund eines Gesetzes auch zulässig ist (z. B. Teilzeit- und Befristungsgesetz). Eine unzulässige Befristung ist somit unwirksam. In so einem Fall bleibt der Arbeitsvertrag wirksam und gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder dem zugrunde liegenden Tarifvertrag ist die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart worden. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigem Grund ist stets möglich.