Mit Urteil vom 25.09.2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz entschieden, dass Arbeitnehmer bei einem Verzug des Arbeitgebers mit Entgeltzahlungen keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB haben (Az: 8 AZR 26/18). Dies ergebe sich daraus, dass § 12a Abs. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch in erster Instanz ausschließe, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Daraus sei zu folgern, dass auch kein Anspruch auf eine Verzugspauschale bestehe, da diese nach der gesetzlichen Regelung auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden muss.
Nach Einführung der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB im Jahre 2014, wonach der Schuldner dem Gläubiger im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug neben den Zinsen auch eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,00 € schuldet, war zunächst umstritten, ob diese Regelung auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Als allgemeine zivilrechtliche Regelung sprach vieles dafür, dass diese auch im Spezialgebiet des Zivilrechts, dem Arbeitsrecht, angewandt werden kann. In Anbetracht der Sonderregelung im Arbeitsgerichtsgesetz, wonach abweichend vom normalen zivilprozessualen Verfahren im Klageverfahren I. Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung stattfindet, entstanden jedoch Zweifel daran. Der Gesetzgeber hatte insoweit jedoch keine Ausnahmeregelung getroffen, so dass grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Verzugspauschale auszugehen war. So entschieden sowohl das LAG Köln als auch das LAG Baden-Württemberg mit Urteilen aus dem Jahr 2016 (wir berichteten in unserem Blog Beitrag Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung), dass bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers Anspruch auf eine Verzugspauschale besteht.
Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen wurden den Arbeitnehmern in der Folgezeit regelmäßig Verzugspauschalen seitens der Instanzgerichte zuerkannt. So konnten Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber über längere Zeiträume einen regelmäßig zustehenden Lohnbestandteil nicht ausgezahlt hatte, im Nachhinein für jeden einzelnen Monat, in dem die Zahlung nicht erfolgt war, einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 € geltend machen.
Arbeitsgericht entscheidet sich gegen die Verzugspauschale
Damit ist es nun vorbei! Nachdem das BAG sich als höchstes Arbeitsgericht in Deutschland gegen die Verzugspauschale ausgesprochen hat, wird diese in arbeitsgerichtlichen Klageverfahren nicht mehr durchsetzbar sein. Darüber, ob dieses Urteil richtig ist, lässt sich sicherlich streiten. Mit der nun vorliegenden Entscheidung des BAG steht jedoch – bis auf weiteres – fest, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch mehr auf eine Verzugspauschale besteht.
Sofern Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn nur verspätet oder unvollständig auszahlt oder Ihnen zustehende Sonderzahlungen nicht fristgerecht erbringt, stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gern mit Rat und Tat zur Seite.