Seit dem 01.01.2015 ist in den meisten Branchen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ein unabdingbarer flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen, doch nicht alle Arbeitgeber berechnen ihn korrekt.
Zur Einführung betrug der gesetzliche Mindestlohn 8,50 € pro Stunde. Alle zwei Jahre wird dieser Schrittweise erhöht. Ab dem 01.01.2017 ist ein Mindestlohn in Höhe von 8,84 € pro Stunde zu zahlen. Damit beträgt dieser auch im Jahr 2018 8,84 Euro. Abweichungen hiervon sind per Rechtsvorschrift nur für einige wenige Berufsgruppen wie z.B. die Pflegedienstbranche, Landwirtschaft und Gartenbau sowie das Friseurhandwerk vorgesehen. In den Branchen, in denen der Mindestlohn gilt, ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bei 40 Wochenstunden ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 1.532,00 € geschuldet.
Eine erste schnelle Prüfung, ob ihr aktuelles Einkommen auch bei abweichender Arbeitszeit den Vorgaben des MiLoG entspricht, kann mithilfe des Mindestlohnrechners auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS.de) vorgenommen werden.
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Der aktuelle Mindestlohn gilt noch bis Ende 2018 und beträgt 8,84 € pro Stunde.
Können Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Mit den Neuregelungen zum Mindestlohn ist eine Vielzahl von Fragen aufgetreten, welche nicht zuletzt auf eine etwas unklare Formulierung des MiLoG zurückzuführen sind. Nach dem Gesetz sind nur solche Zahlungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn anzurechnen, welche zur Abgeltung der normalen Arbeitstätigkeit dienen. Es stellte sich daher bei Zusatz- und Einmalzahlungen, wie Lohnzulagen oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Frage, ob diese auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Hierzu wurden von den Organen der Rechtspflege in den letzten Monaten verschiedene Meinungen vertreten.
Zwischenzeitlich wurden einige, hierzu im Laufe des Jahres geführte Verfahren gerichtlich entschieden. In unserem Artikel „Neue Entscheidungen zum Mindestlohn“ haben wir bereits einige aktuelle Gerichtsurteile vorgestellt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat bereits im April festgestellt (Az.: 5 Ca 1675/15; so auch LAG Berlin, Az.: 19 Sa 819/15), dass Leistungsprämien auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistungszulagen das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung nicht verändern.
Einige Arbeitgeber haben nach Einführung des Mindestlohnes versucht, bereits zuvor regelmäßig erbrachte oder vertraglich vereinbarte Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bei der Berechnung des Mindestlohnes heranzuziehen. Es war anfangs umstritten, ob diese Zahlungen zumindest in dem Monat, in welchem sie erbracht werden, auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können. Dem hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun mit verschiedenen Urteilen aus den letzten Monaten eine Absage erteilt (z.B. LAG Berlin, Az.: 9 Sa 569/15). Einmalzahlungen und Prämien können danach nicht angerechnet werden, da diese nicht im engeren Sinne zur Abgeltung der Arbeitsleistung dienen. Somit dürfen Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht mit in die Mindestlohnberechnung einbezogen werden.
Auch ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, im Wege einer Änderungskündigung die vertraglich geregelten Einmalzahlungen zu streichen und auf die Monatsgehälter umzulegen. Die diesbezüglich ausgesprochenen Änderungskündigungen von Arbeitgebern wurden für unwirksam erklärt. Die betroffenen Arbeitnehmer haben neben dem Anspruch auf Mindestlohn auch weiterhin einen Anspruch auf die zusätzlichen Einmalzahlungen.
Welche Zusatzzahlungen sind auf den Mindestlohn anrechenbar?
Ob eine Zahlung des Arbeitgebers auf den Mindestlohn anrechenbar ist und ob ein Anspruch auf eine Zusatzzahlung weiterhin besteht, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt insbesondere auf den Inhalt der vertraglichen Regelungen sowie die betriebliche Übung an. Wenn Sie Fragen zu ihren Lohnansprüchen oder anderen arbeitsrechtlichen Sachverhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.