Bei Konsumentenkrediten insbesondere im Bereich der Fahrzeugfinanzierung ist es üblich, dass Banken ohne Filialgeschäft (Internet-Banken) pauschale Bearbeitungsgebühren für die Darlehensgewährung erheben. Diese Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sind nun für unzulässig erklärt worden.
Banken dürfen jedoch in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen oder in ihrem Preisaushang von Verbrauchern keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für Darlehen verlangen. Auch ein pauschaler Verweis im Darlehensvertrag auf eine Bearbeitungsgebühr z.B. in Höhe von 3,5 % des Darlehensbetrages ist unzulässig. Dies haben zwischenzeitlich mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte bestätigt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus. Eine solche als AGB zu qualifizierende Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Verbraucherdarlehensvertragsrechts unvereinbar sei. Denn der mit der Gebühr abzugeltende Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Bonitätsprüfung) sei keine Dienstleistung für den Kunden, sondern solle Forderungsausfälle der Bank vermeiden. Nach dieser Rechtsprechung dürfen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgelte für Arbeiten verlangt werden, die vom Verwender, dem betreffenden Kreditinstitut, im eigenen Interesse durchgeführt würden.
Kreditverträge prüfen lassen und unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten zurückfordern
Betroffene Kreditnehmer, die bis dato nicht tätig geworden sind, sollten ihre Verträge durch einen mit der Materie des Bank- und Kapitalmarktrechts vertrauten Rechtsanwalt einer Prüfung unterziehen lassen. Nicht zu empfehlen ist abzuwarten, bis ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten vorliegt, da grundsätzlich bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung der bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist wird derzeit nicht einheitlich behandelt. Während einige Gerichte für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages abstellen, gehen andere Gerichte davon aus, dass maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist die sich entwickelnde Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgelten sei. Da Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres verjähren, ist Handlungsbedarf geboten. Wir unterstützen Sie gern mit einer Rechtsberatung und prüfen Ihren Kreditvertrag auf unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren.